hiermit möchten wir darauf hinweisen, dass
der Cannabisanbau in Kleingärten
nicht erlaubt ist.
Grundlage für das Verbot bildet das Cannabisgesetz (CanG).
Dem entsprechend darf Cannabis nur an dem festen
Wohnsitz*) angebaut werden. (§§ 3 (2) und 9 (1) CanG).
Die Nutzung von Kleingärten zu Wohnzwecken ist
gemäß Bundenkleingartengesetz (BKleingG) nicht erlaubt.
Des Weiteren ist der Zugriff durch Dritte, insbesondere
durch Kinder und Jugendliche, zu verhindern (§10 CanG).
Durch die niedrigen Eingangstüren und niedrigen
Zäune zu den Nachbarn lässt sich ein Zugriff
durch Dritte nicht verhindern.
Der Anbau von Cannabis in Kleingärten ist eine
Ordnungswidrigkeit nach § 36 CanG und kann mit
einer Geldbuße geahndet werden.
*) §1 Pkt. 16 CanG: Wohnsitz: der Ort, an dem sich eine Person seit mindestens
sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat,
die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung
beibehalten und benutzen wird